Standesamt
Aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz ergeben sich aus der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmte Wirkungen. Diese werden hier kurz dargestellt:
1. Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
2. Die Lebenspartner können Erklärungen zu ihrem Familiennamen abgegeben; sie können einen
Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. (Es gelten die gleichen Erklärungsmöglichkeiten wie bei einer Eheschließung.)
3. Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
4. Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.
5. Es ergeben sich Regelungen aus dem Erbrecht.
6. Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
7. Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen
Lebenspartner verschwägert. Der Grad und die Linie der Schwägerschaft bestimmen nach dem
Grad und der Linie der sich vermittelnden Verwandtschaft. Auch wenn die Lebenspartnerschaft
aufgelöst wird, besteht die Schwägerschaft weiter.
8. Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag
eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
Zur weiteren Information steht Ihnen das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz zum Nachlesen zur Verfügung.
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