Standesamt

Lebenspartnerschaften
Allgemeines
Am 1. August 2001 ist in Deutschland das „Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften (LPartG)“ in Kraft getreten. Da keine
bundeseinheitliche Regelung zur Ausführung des Gesetzes geschaffen
werden konnte, sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Das Land
Niedersachsen hat dazu das „Niedersächsische Gesetz zur Ausführung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds.AGLPartG)“ erlassen.
Darin
wurde u.a. festgelegt, dass zur Anmeldung und zur Begründung einer
Lebenspartnerschaft die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zuständig ist.
Somit können seit dem 1. August 2001 in Niedersachsen gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten
geschlossen werden.
Um eine Lebenspartnerschaft eingehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- beide Partner müssen dem gleichen Geschlecht angehören
- beide Partner müssen volljährig und geschäftsfähig sein
- beide Partner dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt und auch keine voll- oder halbbürtigen Geschwister sein
- beide Partner dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben
- beide Partner müssen vor der Begründung eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben
Bei der Erklärung zum Vermögensstand können die Partner zwischen dem Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag wählen. Bei dem Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft besitzen oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Diese Erklärung kann formlos beim Standesamt während der Anmeldung der Lebenspartnerschaft abgegeben werden. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Wenn der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft nicht vereinbart wird bzw. werden soll, muss ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner zur Niederschrift bei einem Notar zu schließen. Für weitere Rechtsauskünfte zum Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder Lebenspartnerschaftsvertrag sind die Notare zuständig. Welche Wirkungen eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat, können Sie auf der Seite Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nachlesen.
Anmeldung der Lebenspartnerschaft
Wie bei der Eheschließung, ist die Absicht eine Lebenspartnerschaft zu begründen in Niedersachsen beim Standesamt anzumelden.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat dabei zu prüfen, ob Hindernisse zur Begründung der Lebenspartnerschaft vorliegen.
Wenn keine Hindernisse festgestellt werden, stellt die Standesbeamtin oder Standesbeamte eine Bescheinigung aus, dass die
Lebenspartnerschaft begründet werden kann.
Zur Anmeldung sollen beide Partner gemeinsam beim Standesamt erscheinen. Zudem sind auch noch einige Unterlagen vorzulegen.
Welche Unterlagen dies sind, können Sie auf der Seite Unterlagen Lebenspartnerschaft erfahren.
Beachten Sie, dass die Anmeldung nur beim Standesamt des Hauptwohnsitzes eines der Partner möglich ist.
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestehen die gleichen Möglichkeiten zur Namensführung wie in einer Ehe.
Auch können zur Begründung der Lebenspartnerschaft bis zu zwei volljährige Trauzeugen hinzugezogen werden.
Die Begründung zur Lebenspartnerschaft kann im Standesamt Lemwerder von Montag bis Freitag in der Zeit von
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag bis Donnerstag auch von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr durchgeführt werden.


