Standesamt

Kirchenaustritte
Zuständig für Kirchenaustritte ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Ab dem 14. Lebensjahr können Personen einen Kirchenaustritt erklären.
Für Kinder unter 14 Jahren kann der gesetzliche Vertreter des Kindes
den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so
muss das Kind in den Austritt einwilligen. Der Austritt kann nur persönlich
vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden.
Denken Sie daran, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen, um sich ausweisen zu können. Wenn Sie eine Lohnsteuerkarte haben, sollte Sie diese ebenfalls mitnehmen. Ihre Lohnsteuerkarte wird dann vom Einwohnermeldeamt entsprechend geändert. Der Kirchenaustritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam. Steuerlich gilt der Austritt aber erst ab dem Monat, der dem Monat der Austrittserklärung folgt.
Das Standesamt teilt den Kirchenaustritt folgenden Stellen mit:
- der Religionsgemeinschaft,
- dem Einwohnermeldeamt,
- und dem Standesamt, das Ihr Eheregister und Geburtenregister führt.
Für Ihre Unterlagen erhalten Sie eine Abschrift der Austrittserklärung. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 24,00 Euro.
<<< zurück

