Meldeamt
Kircheneintritt oder -austritt
Ein Kircheneintritt oder -austritt hat Auswirkungen auf die Kirchensteuerpflicht einer
Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers.
Bei einem Kircheneintritt beginnt die Kirchensteuerpflicht mit dem ersten Tag des auf
den Eintritt folgenden Monats. Wenn Sie einer Kirche beitreten wollen, sprechen Sie
bitte mit Ihrem zuständigen Kirchenbüro.
Bei einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in
dem die Austrittserklärung abgegeben wurde.
Kirchenaustritte nimmt Ihr zuständiges Standesamt entgegen.
In beiden Fällen ist die Religionszugehörigkeit, die für die Kirchensteuerpflicht maßgebend ist, auf der Lohnsteuerkarte zu ändern. Dazu legen Sie bitte Ihre Lohnsteuerkarte Ihrem Meldeamt zur Änderung vor. Die Änderung der Lohnsteuerkarte ist gebührenfrei.
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