Meldeamt
Kinderreisepässe
Auf Antrag kann für Kinder unter 16 Jahren ein Kinderreisepass und wenn notwendig,
auch ein Reisepass
ausgestellt werden. Der Kindereisepass ersetzt den bisherigen Kinderausweis und ist maschinenlesbar.
Seit dem 1. November 2005 müssen alle neu ausgestellten Kinderreisepässe,
unabhängig vom Alter der Kinder, ein aktuelles Lichtbild enthalten. Biometrischen Merkmale, einen Chip enthalten die
Kinderausweise nicht.
Ebenso können Kinder unter 16 Jahren auch mit und ohne Lichtbild in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen
werden.
Der Antrag wird im Meldeamt aufgenommen.
Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern genügt es, wenn ein Elternteil persönlich den Antrag stellt und vom
anderen Elternteil eine Vollmacht und den Ausweis, zur Überprüfung der Unterschrift, vorlegt. Die Vollmacht
kann von Ihnen formlos ausgestellt werden; Sie können aber auch den angebotenen
Vordruck nutzen.
Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde
benötigt. Beides stellt das Amtsgericht aus.
Ledige Mütter oder Väter, die allein sorgeberechtigt sind, erklären dies persönlich beim Meldeamt.
Der Kinderreisepass wird grundsätzlich sofort ausgestellt.
Der Kinderreisepass ist vom Tag der Ausstellung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gültig. Anschließend
kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlängert werden. Auch der Verlängerungsantrag ist
von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Kinder ab 10 Jahre sind zum Meldeamt mitzubringen, da die Kinder den Verlängerungsantrag oder auch einen
erstmaligen Antrag eigenhändig zu unterschreiben haben.
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Aktuelles Lichtbild.
(Anforderung: schwarz-weiss oder farbig, in der Größe von 45 mal 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand in einer Frontalaufnahme - beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei. Bei Kindern bis zum vollendenten 10. Lebensjahr sind Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig.) - Nur bei Neuzuzug, Erstbeantragung oder Einbürgerung ist eine Geburtsurkunde erforderlich.
- Den bisherigen Kinderausweis oder Kinderreisepass, wenn vorhanden, vorlegen.
- Wenn die Ehe geschieden ist, den Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorlegen.
- Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Einwilligungsvorbehalt
umfassen, die Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder einen entsprechenden Gerichtsbeschluss.
Bitte beachten Sie, dass Kinderreisepässe oder Kinderausweise nicht von allen Staaten anerkannt werden. Vergewissern Sie sich vor Antritt Ihrer Reise, ob der Staat, in den Sie einreisen wollen, Kinderreisepässe oder Kinderausweise akzeptieren. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Reiseveranstalter, den Konsulaten oder Botschaften Ihres Urlaubslandes oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Die Neuausstellung des Kinderreisepasses kostet 13,00 Euro; für eine Verlängerung oder Änderungen, z.B. nachträgliches Einfügen eines Lichtbildes, ist eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro fällig. Bei weiteren Fragen rund um den Kinderreisepass stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Meldeamtes zur Verfügung.
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