Meldeamt
Das Meldeamt darf in besonderen Fällen einfache Melderegisterauskünfte erteilen.
Dies sind:
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- Anschriften
Rechtlich ist dies in § 34 Niedersächsisches Meldegesetz (NMG) geregelt. Nach § 34 Abs. 5 NMG hat jede Person das Recht, der Übermittlung der Daten aufgrund des § 34 NMG zu widersprechen. Dazu kann ohne Angaben von Gründen eine Auskunftssperre gegen folgende Datenübermittlungen eingerichtet werden:
- An Parteien und Wählergruppen von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen. Dies gilt auch für Auskünfte an Träger von Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen.
- An Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler
Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen. - An Adressbuchverlage.
- An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige.
Die Auskunftssperre gilt nur für das Meldeamt, wo der Antrag gestellt wurde, und ist unbefristet gültig.
Weiterhin ist eine Auskunftssperre auf Antrag oder von Amts wegen durch das Meldeamt einzurichten, wenn
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person
durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen bestehen kann.Der Antrag ist zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen
nachzuweisen. Die Auskunftssperre bezieht sich auf alle Arten von Melderegisterauskünften an private
Personen und andere nichtöffentliche Stellen. Im Einzelfall gilt die Sperre auch gegen die Weitergabe
von Auskünften an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen. Die Auskunftssperre gilt zurzeit
noch unbefristet. Geregelt ist die im § 35 Abs. 2 Nr. 1 NMG.
Ebenso ist nach § 35 Abs. 3 NMG eine Auskunftssperre auf Antrag einzurichten, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Dies ist zu begründen und entsprechend zu belegen. Die
Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Eine
Verlängerung erfolgt nur auf Antrag. Das Meldeamt hat nach Einrichtung dieser Auskunftssperre die
betroffene Person vor jeder Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Danach hat das Meldeamt zu
entscheiden, ob das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft oder das der betroffenen
Person an der Auskunftsverweigerung überwiegt.
Im Meldeamt können Sie das Formular „Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre“ erhalten. Über die Entscheidung des Meldeamtes zur Einrichtung einer Auskunftssperre wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Für weitere Informationen zum Thema Auskunftssperre steht Ihnen das Meldeamt mit Rat und Tat zur Seite.
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